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Schutz- und Hygienekonzept
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Schutz- und Hygienekonzept

Schutz- und Hygienekonzept für Veranstaltungen im Sudetendeutschen Haus

1. Mindestabstand:

1.1. Zwischen allen Besuchern, für die die Kontaktbeschränkung gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.

1.2. Die Einhaltung des Mindestabstands gilt für alle Verkehrsflächen (im Innen- und Außenbereich) des Hauses. Nach Möglichkeit werden die Laufwege zur Lenkung aller Personen durch Bodenmarkierungen bzw. Einbahnstraßenregelungen beim Ein- und Ausgang sowie der Toilettennutzung geplant bzw. vorgegeben. Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind (Personen aus einem Haushalt bzw. Veranstalter als Gruppe) müssen die Abstandsregelungen untereinander nicht befolgen und können nebeneinander platziert werden.

1.3. Ausgenommen von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregel sind außerdem Mitwirkende, soweit das im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung erforderlich ist.

1.4. Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten. Grundsätzlich wird für alle Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen.

2. Maskenpflicht

2.1. Besucherinnen und Besucher haben eine FFP2-Maske und Mitwirkende eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen. Ausnahmen sind insbesondere zu Identifikationszwecken sowie bei der Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung zulässig. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind auch Mitwirkende, soweit die künstlerische Darbietung beeinträchtigt wird. Auf dem Weg zu und von der Bühne gilt die Pflicht zu Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Darüber hinaus sind Kinder bis 6 Jahren sowie Personen mit einem qualifizierten ärztlichen Attest befreit.

3. Erkrankte und Verdachtsfälle

3.1. Vom Besuch und Mitwirkung an der Veranstaltung sind ausgeschlossen:
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion
- Personen mit Kontakt zu Erkrankten in den letzten 14 Tagen (ausgenommen geschütztes medizinisches Personal) - Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen

3.2. Bei Auftritt von Symptomen während der Veranstaltung ist diese umgehend zu verlassen. Hierbei ist die Veranstaltungsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet.

4. Allgemeine Schutzmaßnahmen

4.1. In den Sanitäreinrichtungen werden ausreichend Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung gestellt. Zusätzlich stehen Desinfektionsmittelspender für die Hände im Haus bereit.

4.2. Alle Kontaktflächen wie Türgriffe, Treppengeländer, Armaturen und Tischoberflächen werden in ausreichenden Abständen gereinigt und desinfiziert.

4.3. Lüftungskonzept:

Die Lüftungsanlage im Adalbert Stifter-Saal wird laufend über Quellauslässe an den Wänden des Eingangsbereichs und im seitlichen Bühnenbereich mit Zuluft (Frischluft von außen) versorgt. Die Abluft erfolgt durch Lüftungsgitter an der Saaldecke. So wird jederzeit ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet, ohne dass über die Eingangstüren oder Fenster gelüftet werden muss.

4.4. Reinigungskonzept

Die Reinigungsintervalle sind den Nutzungen angepasst. Besuchertoiletten werden regelmäßig gereinigt und Kontaktflächen
desinfiziert. Die Gäste werden durch Aushänge über richtiges Händewaschen und Abstandsregelungen informiert. Flüssigseife aus Spendern sowie Einmalpapierhandtücher stehen zur Verfügung.

5. Durchführung von Veranstaltungen

5.1. Die Besucherinnen und Besucher müssen ihre Kontaktdaten gemäß der jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben hinterlegen. Ggf. ist dies auch in elektronischer Form bei der Anmeldung möglich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind hierbei zu beachten. 5.2. Für die Einhaltung des Mindestabstands ist der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Sitzflächen der jeweils eingenommenen Sitzplätze maßgeblich. 5.3. Die sich aus Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Mindestabstand ergebende maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. 5.4. Die Besucherinnen und Besucher sind im Vorfeld über die Regelungen bei Vorliegen von Symptomen von COVID-19 und die Maskenpflicht zu informieren. 5.5. Ist die Veranstaltung gem. aktueller infektionsschutzrechtlicher Vorgaben nur für Besucherinnen und Besucher mit einer SARS-CoV-„-Testung zugelassen, sollte diese Information vorab zur Kenntnis gebracht werden. 5.6. Ein Hinweis über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen bleibt vorbehalten.

6. Testung

Bei den Testnachweisen dürfen nur zugelassene Verfahren zur Anwendung kommen. Zu möglichen Ausnahmen von der Testpflicht wird auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben hingewiesen.

6.1. PCR-Tests können in lokalen Testzentren oder bei niedergelassenen Ärzten erfolgen und dürfen maximal 48 Stunden vor der Veranstaltung vorgenommen worden sein. 6.2. Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung müssen durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbares Personal (niedergelassene Ärzte, Testzentren, Apotheken und beauftragte Teststellen) vorgenommen werden und dürfen maximal 24 Stunden vor der Veranstaltung vorgenommen worden sein. 6.3. Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung („Selbsttests“) müssen vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters oder einer durch ihn beauftragten Person durchgeführt werden. Bei positivem Ergebnis ist der Person der Zutritt zu verweigern. Diese hat das Haus unter Vermeidung von Kontakten sofort zu verlassen und einen Hausarzt, das Gesundheitsamt bzw. über die Rufnummer 116 117 der Kassenärztliche Vereinigung einen Termin zur PCR-Testung zu vereinbaren 6.4. Gemäß § 1a der 12. BaylfSMV sind vollständig geimpfte (14 Tage nach der zweiten Impfung) und genesene Personen von der Testpflicht ausgenommen. Die Nachweise erfolgen durch einen geeigneten Nachweis durch ein anerkanntes Dokument. Diese Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion aufweisen.

7. Arbeitsschutz für das Personal

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten sicherzustellen (SARS-Cov2 Arbeitsschutz- Verordnung,
SARS-CcV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS).Entsprechende Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Reduktion des Infektionsschutzrisikos sind in den Umkleide und Sozialräumen bereitzustellen. Eine entsprechende Unterweisung hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen.

München, 11.05.2021



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